Satzung des Tierschutzvereins Matschpfoten e.V.
(Stand: 09.06.2024)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein Matschpfoten e.V. mit Sitz in Gründau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aufnahme von Tieren in Not, sowohl aus dem In‑ als auch aus dem Ausland, Förderung der notwendigen tiermedizinischen Versorgung und Pflege, Vermittlung in geeignete Hände.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen, genauer gesagt – Organisationen – europaweit.
- Positive Beeinflussung des Bildes vom Tierschutz in der Öffentlichkeit (z. B. Pressearbeit) die Förderung des Tierschutzes national und international (z. B. Kastrationsaktionen finanziell zu unterstützen).
- Bereitstellung von Not-, Pflege- und Gnadenplätzen
- Durchführung und Unterstützung von Hilfstransporten, die den vorstehend genannten Zielen dienen.
- Durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für Hunde und die Tierwelt zu wecken, das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere zu fördern.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat natürliche oder juristische Personen, Minderjährige mit Zustimmung der Eltern, als Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung). Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Fördermitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsgeschehen teil, weder aktiv noch passiv. Sie werden nicht zu Vereinsversammlungen eingeladen, können nicht wählen oder gewählt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt.
b) den Vereinsfrieden erheblich stört oder
c) mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
d) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Beitrag ist stets für ein ganzes Jahr und innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres oder nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
(3) Bei Jugendlichen kann der Beitrag auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes auf die Hälfte ermäßigt werden.
§ 8 – Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen/eine Rechnungsprüfer/in und einen/eine Ersatzprüfer/in, dessen/deren Aufgabe es ist, die Buchhaltung des Vereins zu prüfen.
(2) Der/die Rechnungsprüfer/in sollte Vereinsmitglied sein. Er/Sie darf nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Prüfung erfolgt nach Abschluss der Jahresrechnung und soll bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres durchgeführt werden.
§ 9 – Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe des Vereins können ihre Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren
oder auf elektronischem Wege fassen.
§ 10 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Kassenwart/in und Schriftführer/in können personenidentisch sein
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes Amt getrennt durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch die Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist jeweils die/der Bewerber(in), die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
(3) Zur Vertretung des Vereins sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende – einzelvertretungsberechtigt.
(4) Die/der 1. Vorsitzende – im Falle der Vertretung die/der 2. Vorsitzende – beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des amtierenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei - bei Personenidentität von Schriftführer und Kassenwart zwei – seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Termin und Tagesordnung der Vorstandssitzungen sind mindestens eine Woche vor der jeweiligen Zusammenkunft allen Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben.
Beschlüsse sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(8) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass dem Vereinszweck bestmöglich entsprochen wird.
(9) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(10) In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder berufen werden.
§ 11 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder gegenüber dem Vorstand einzuberufen und innerhalb eines Monats nach Eingang abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei wichtigem Grund auch vom Vorstand einberufen werden und wird von der ersten Vorsitzenden geleitet, sollte diese nicht anwesend sein können, wird ein Versammlungsleiter gewählt.
(2) Bekanntgabe schriftlich sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder zu erfolgen.
(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sollen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(4) In der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich
a) auf Antrag der/die Rechnungsprüfer/in über die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl des/der Rechnungsprüfer/in und des/der Ersatzprüfer/in,
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderung,
f) Auflösung des Vereins
(6) Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Vertretung ist nicht zulässig. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter(in) zu unterzeichnen.
§ 12 – Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 13 – Geschäftsjahr und Jahresabschluss
(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen.
§ 14 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung bei namentlicher Abstimmung erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Abwicklung der Auflösung zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sofern hierüber keine besondere Bestimmung getroffen wird, sind dies zwei Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den
Tierschutz- und Wildgehege- Vereins im Tierzentrum (Amtsgericht Hanau VR 31938, Finanzamt Gelnhausen 19 250 66358), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Für den Fall, dass der vorgenannte Verein nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.